Satzung des SV Blau-Weiß Aasee e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen Sportverein Blau-Weiß Aasee e.V. (BWA) und hat seinen Sitz in Münster/Westfalen. Er ist Mitglied im Stadtsportbund Münster und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports. Der Verein setzt sich besonders für die Integration ausländischer, behinderter und sozial schwacher Menschen ein und fördert den integrativen Sport. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Der SV Blau Weiß Aasee e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 2
Der Verein führt aktive und passive Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Zur Vereinsjugend zählen alle Vereinsmitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§ 21 bis 79 BGB.
§ 3
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres zu erfüllen. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch 2/3-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Zwecke des Vereins und Anordnungen der Vereinsführung gröblich oder vorsätzlich verstößt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt,
c) sich in die Kameradschaft des Vereins nicht einfügt.
Gegen den Ausschluss in den vorbezeichneten Fällen ist binnen 14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe Berufung an den Ehrenrat zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliederversammlung kann nicht angerufen werden.
Kommt ein Mitglied nach dreimaliger, schriftlicher Anmahnung seinen Beitragspflichten nicht nach, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
Ein Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge.
§ 4
Der zu zahlende monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als aktive Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl eines Jugendobmannes haben dagegen lediglich jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
Es ist ein Jugendausschuss zu bilden. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Fachabteilungen obliegen. Er entscheidet über die Verwendung der der Sportjugend des SV Blau-Weiß Aasee e.V. zufließenden Mittel. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich. Der Ausschussvorsitzende (Jugendobmann) und seine Stellvertreter sind Mitglieder des Vorstandes.
§ 6
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Übungsleiter und Obleute ist Folge zu leisten.
§ 7
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin zur Versammlung muss eine Frist von mindestens acht Tagen liegen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens drei Tage vorher dem engeren Vorstand schriftlich vorliegen. Über nicht vorliegende Anträge gem. § 9 Ziffer 1 kann entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden bzw. Vertreter zu unterzeichnen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 9
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Möglichkeit im 2. Quartal statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) und der Kassenprüfer (jährlich).
3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Verschiedenes.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet.
§ 11
Der engere Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
§ 12
Der Vereinsvorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden,
– dem 2. Vorsitzenden,
– dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter,
– dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
– dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
– bis zu acht Beisitzern
– dem durch die Mitgliederversammlung zu bestätigenden Jugendobmann und zwei Stellvertretern.
Dies ist der engere Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem engeren Vorstand an: Die Leiter der einzelnen Sportabteilungen, die in einer jährliche stattfindenden Abteilungsvesammlung zu wählen sind, sowie die gewählten Kassenprüfer. Der erweiterte Vorstand sollte mindestens jedes Vierteljahr zusammengerufen werden.
§ 13
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 14
Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken zweier Vorsitzender oder eines der Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer oder Kassenwart (§ 26 BGB).
§ 15
Dem engeren Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
1. Die Bewilligung von Ausgaben,
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
4. alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren.
§ 16
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des engeren Vorstandes. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. In Eilfällen können Genehmigungen vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder Geschäftsführer mit dem Kassenwart erteilt werden. Auszahlungsanordnungen sind vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder Geschäftsführer mit dem Kassenwart zu unterzeichnen. Die Zustimmung des engeren Vorstandes ist unverzüglich nachzuholen.
§ 17
Der engere Vorstand sollte einmal monatlich zusammentreten. Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des engeren Vorstandes hat Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen.
§ 18
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die zusammen mit einem Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Aufgabe des Ehrenrates ist es, nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und Vorstand zu schlichten und auf Antrag über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschlussentscheidungen des engeren Vorstandes endgültig zu entscheiden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mindestens ein Mitglied des Ehrenrates sollte die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer sowie tunlichst Ersatzkassenprüfer, die in der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht erstellen und zur Frage der Entlastung des engeren Vorstandes Stellung nehmen. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 19 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 20
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Hüffer-Stiftung in Münster, die es für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 8. März 1983; redigiert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 1983 in der Vorstandssitzung vom 19. Oktober 1983.
Geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 1997;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Mai 2001;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2004;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2005;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2011;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2019;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2024.
Hier gibt es die Satzung zum download