Rückkehr zur 3G-Regel am 4. März

Ab diesem Freitag kehrt der SV Blau-Weiß Aasee corona-technisch zur 3G-Regel zurück. Das gesamte Sportangebot im Freien und in geschlossenen Räumen kann also von immunisierten oder getesteten Personen “in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt” werden. Damit sind nicht geimpfte Sportler:innen nicht mehr vom Trainings- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen, wenn sie einen gültigen negativen Coronatest vorweisen können.

Diese Lockerung der Nachweispflichten erlaubt die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die ab dem 4. März 2022 gilt. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren fallen die Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2Gplus) komplett weg.

Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen des Multifunktionshauses und der kommunalen Turn- und Sporthallen bleiben bestehen. Als Testnachweis genügt die Bescheinigung eines negativen Bürgertests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Der Nachweis durch eine in der Verordnung genannte “Vor-Ort-Testung” wird bei Blau-Weiß Aasee nicht akzeptiert.

Die 3G-Regel wurde auch für die Gastronomie beschlossen und gilt somit auch für den Besuch unseres Bistro54.

Die Kontrolle des Immunisierungs-Status erfolgt bei allen Sportangeboten durch die Trainerin bzw. den Übungsleiter bzw. durch von diesen Beauftragte. Grundsätzlich sind die entsprechenden Immunisierungs- und Identitätsnachweise immer mitzuführen. Das gilt auch für Aktive, deren Status bereits festgestellt wurde.

Eine Covid19-Impfung ist bspw. in der Impfstelle der Stadt Münster (Anmeldung) im Jovel (Albersloher Weg) ohne nennenswerte Wartezeit für alle Berechtigten möglich.

Coronaschutzverordnung
des Landes NRW – § 2 (8):
“Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung. […] (8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.”

§ 4 (1): “Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden: […] 12. die gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum sowie die gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage. […]”